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   SG Kassel, 19.07.2021 - S 12 SO 50/19   

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SG Kassel, 19.07.2021 - S 12 SO 50/19 (https://dejure.org/2021,72973)
SG Kassel, Entscheidung vom 19.07.2021 - S 12 SO 50/19 (https://dejure.org/2021,72973)
SG Kassel, Entscheidung vom 19. Juli 2021 - S 12 SO 50/19 (https://dejure.org/2021,72973)
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  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Kassel, 19.07.2021 - S 12 SO 50/19
    Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u.a. - juris Rn. 81).

    Jenseits dieser Evidenzkontrolle ist zweitens zu prüfen, ob die Bemessung der Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u.a. - juris Rn. 82).

    Gegen diese gesetzgeberische Konzeption, wonach Bedürftige Mittel zur Bedarfsdeckung eigenverantwortlich ausgleichen und ansparen müssen, hat auch das Bundesverfassungsgericht aus verfassungsrechtlicher Sicht ausdrücklich keine Einwände formuliert (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 -, juris Rn. 119; vgl. auch BVerfG vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u. a. - BVerfGE 125, 175 -, juris Rn. 205).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht auch darauf hingewiesen, dass aus der statistischen Berechnung des Regelbedarfs in Orientierung an den auf der Grundlage einer Stichprobe berechneten Verbrauchsausgaben eines Teils der Bevölkerung die Gefahr folgen könne, dass mit der Festsetzung der Gesamtsumme für den Regelbedarf die Kosten für einzelne bedarfsrelevante Güter nicht durchgängig gedeckt seien, und dem entweder der Gesetzgeber durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse zur Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs oder die Sozialgerichte durch die verfassungskonforme Auslegung anspruchsbegründender Normen begegnen könnten (BVerfG vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 Rn. 115 f, 120; zur Kritik vgl. Borchert, SGb 2015, 657), indessen ist die Darlehensregelung in § 42 Nr. 5 SGB XII i. V. m. § 37 Abs. 1 SGB XII (in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung), nach der im Einzelfall, wenn ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden sollen, so ausgestaltet, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedenfalls bei Ausgaben in der hier in Rede stehenden Größenordnung den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherung des Existenzminimums genügt wird.

    Indessen verpflichtet das Grundgesetz den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache der Politik (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 77).

    Er darf davon ausgehen, dass in höheren Einkommensgruppen Ausgaben in wachsendem Umfang über das zur Deckung des Existenzminimums Notwendige hinaus getätigt werden (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 97; vgl. auch BVerfG.

    Das Bundesverfassungsgericht hat eine Stichprobe von 1.678 Einpersonenhaushalten im Rahmen der EVS 2008 für hinreichend groß erachtet (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 99).

    Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf ein Gutachten von Boeker (Anlage Nr. 1 zum Schriftsatz vom 7. Oktober 2023) den Anteil der ausgewerteten Einpersonenhaushalten beanstandet, der nach der vorgelegten Unterlage lediglich 13, 6% der tatsächlich existierenden Einpersonenhaushalten und daher nicht den in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBEG 2017 vorgeschriebenen Wert von 15% betragen soll (Anlage Nr. 1 zum Schriftsatz vom 7. Oktober 2023), verkennt er, dass in dem vorgelegten Gutachten eine Berechnung durchgeführt wird, die die Bereinigung der der Referenzgruppe im RBEG nicht berücksichtigt, welche aber in einer vom Bundesverfassungsgericht bereits gebilligten Vorgehensweise erfolgt ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 96 ff).

    Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 109, 117).

    Zur Zulässigkeit dieses Vorgehens hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13-, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 137): .

    Diese Ausführungen gelten auch für die hier maßgebliche Fortschreibung für das Jahr 2019 insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Bundesverfassungsgericht bekannt war, dass gerade die Kosten für Haushaltsenergie möglicherweise einer besonderen Preissteigerung unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 55, 88) und es dennoch die pauschale Fortschreibung der Regelbedarfe für verfassungsrechtlich zulässig gehalten hat (LSG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2019 - L 7 AS 354/19 -, juris Rn. 29 für den Rechtsbereich des SGB II).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Kassel, 19.07.2021 - S 12 SO 50/19
    Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch ein Gestaltungsspielraum bei der Bemessung des Existenzminimums zu, der einer zurückhaltenden Kontrolle durch das BVerfG entspricht (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a., juris Rn. 133, 134; Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16, juris Rn. 118, 119).

    Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz durch das BVerfG in einer zweistufigen Prüfung darauf, ob die Leistungen erstens evident unzureichend sind (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, juris Rn. 141; Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11, juris Rn. 41).

    Soweit der Kläger beanstandet, dass die Regelleistung für die Anschaffung sog. "weißer Ware" nicht ausreiche, ist in der Leistung zur Deckung der Regelbedarfe ein pauschaler, den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelnder (vgl. BVerfG vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175-, juris Rn. 204) Einzelbetrag für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände enthalten (Abteilung 5 für Erwachsene).

    Gegen diese gesetzgeberische Konzeption, wonach Bedürftige Mittel zur Bedarfsdeckung eigenverantwortlich ausgleichen und ansparen müssen, hat auch das Bundesverfassungsgericht aus verfassungsrechtlicher Sicht ausdrücklich keine Einwände formuliert (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 -, juris Rn. 119; vgl. auch BVerfG vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u. a. - BVerfGE 125, 175 -, juris Rn. 205).

    Indessen hat das Bundesverfassungsgericht die Methodik der Regelbedarfsbemessung auch in Bezug auf den Bereich der Ernährung gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175, juris Rn. 152).

    Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -, BVerfGE 125, 175, juris Rn. 167ff).

  • BVerfG, 28.08.2013 - 1 BvL 12/12
    Auszug aus SG Kassel, 19.07.2021 - S 12 SO 50/19
    Gegen diese gesetzgeberische Konzeption, wonach Bedürftige Mittel zur Bedarfsdeckung eigenverantwortlich ausgleichen und ansparen müssen, hat auch das Bundesverfassungsgericht aus verfassungsrechtlicher Sicht ausdrücklich keine Einwände formuliert (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 -, juris Rn. 119; vgl. auch BVerfG vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u. a. - BVerfGE 125, 175 -, juris Rn. 205).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht auch darauf hingewiesen, dass aus der statistischen Berechnung des Regelbedarfs in Orientierung an den auf der Grundlage einer Stichprobe berechneten Verbrauchsausgaben eines Teils der Bevölkerung die Gefahr folgen könne, dass mit der Festsetzung der Gesamtsumme für den Regelbedarf die Kosten für einzelne bedarfsrelevante Güter nicht durchgängig gedeckt seien, und dem entweder der Gesetzgeber durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse zur Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs oder die Sozialgerichte durch die verfassungskonforme Auslegung anspruchsbegründender Normen begegnen könnten (BVerfG vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 Rn. 115 f, 120; zur Kritik vgl. Borchert, SGb 2015, 657), indessen ist die Darlehensregelung in § 42 Nr. 5 SGB XII i. V. m. § 37 Abs. 1 SGB XII (in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung), nach der im Einzelfall, wenn ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden sollen, so ausgestaltet, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedenfalls bei Ausgaben in der hier in Rede stehenden Größenordnung den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherung des Existenzminimums genügt wird.

    Zur Zulässigkeit dieses Vorgehens hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13-, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 137): .

    Diese Ausführungen gelten auch für die hier maßgebliche Fortschreibung für das Jahr 2019 insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Bundesverfassungsgericht bekannt war, dass gerade die Kosten für Haushaltsenergie möglicherweise einer besonderen Preissteigerung unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 55, 88) und es dennoch die pauschale Fortschreibung der Regelbedarfe für verfassungsrechtlich zulässig gehalten hat (LSG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2019 - L 7 AS 354/19 -, juris Rn. 29 für den Rechtsbereich des SGB II).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus SG Kassel, 19.07.2021 - S 12 SO 50/19
    Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch ein Gestaltungsspielraum bei der Bemessung des Existenzminimums zu, der einer zurückhaltenden Kontrolle durch das BVerfG entspricht (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a., juris Rn. 133, 134; Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16, juris Rn. 118, 119).

    Damit bestehen die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Auslegungsspielräume für Härtefälle (vgl. BVerfG vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68 -, juris Rn. 190) und es wird auf gesetzlicher Grundlage ein am individuellen Existenzsicherungsbedarf ausgerichtetes und grundrechtliche Belange des Hilfebedürftigen berücksichtigendes Verwaltungshandeln sichergestellt (BSG, Urteil vom 19. Mai 2022 - B 8 SO 1/21 R -, juris Rn. 22).

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvR 293/05

    Anrechnung von Schmerzensgeld auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Auszug aus SG Kassel, 19.07.2021 - S 12 SO 50/19
    Er verletzt das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung BVerfG, vgl. Beschluss vom 11. Juli 2006, 1 BvR 293/05, Rn. 41 zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2019 - L 7 AS 354/19

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus SG Kassel, 19.07.2021 - S 12 SO 50/19
    Diese Ausführungen gelten auch für die hier maßgebliche Fortschreibung für das Jahr 2019 insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Bundesverfassungsgericht bekannt war, dass gerade die Kosten für Haushaltsenergie möglicherweise einer besonderen Preissteigerung unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 55, 88) und es dennoch die pauschale Fortschreibung der Regelbedarfe für verfassungsrechtlich zulässig gehalten hat (LSG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2019 - L 7 AS 354/19 -, juris Rn. 29 für den Rechtsbereich des SGB II).
  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus SG Kassel, 19.07.2021 - S 12 SO 50/19
    Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz durch das BVerfG in einer zweistufigen Prüfung darauf, ob die Leistungen erstens evident unzureichend sind (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, juris Rn. 141; Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11, juris Rn. 41).
  • BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R

    Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Brille als

    Auszug aus SG Kassel, 19.07.2021 - S 12 SO 50/19
    Insbesondere die Regelungen zur Rückzahlung solcher Darlehen (vgl. § 37 Abs. 4 SGB XII a. F.) sind so gestaltet, dass sie im Einzelfall die Möglichkeit eröffnen, finanzielle Härten abzufangen (BSG, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 4/18 R, BeckRS 2019, 30693 Rn. 19, beck-online).
  • BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 1/21 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger

    Auszug aus SG Kassel, 19.07.2021 - S 12 SO 50/19
    Damit bestehen die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Auslegungsspielräume für Härtefälle (vgl. BVerfG vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68 -, juris Rn. 190) und es wird auf gesetzlicher Grundlage ein am individuellen Existenzsicherungsbedarf ausgerichtetes und grundrechtliche Belange des Hilfebedürftigen berücksichtigendes Verwaltungshandeln sichergestellt (BSG, Urteil vom 19. Mai 2022 - B 8 SO 1/21 R -, juris Rn. 22).
  • LSG Hessen, 15.08.2019 - L 4 SO 120/19

    Sozialhilfe

    Auszug aus SG Kassel, 19.07.2021 - S 12 SO 50/19
    Die Regelbedarfe nach dem SGB XII für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 stehen zur Überzeugung des Senats mit den Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Regelbedarfen ausführlich auch: Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 2017, L 4 SO 166/17 B; vom 28. Mai 2019, L 4 SO 205/18 und vom 15. August 2019, L 4 SO 120/19 B; vom 1. Juni 2023 - L 4 SO 41/23 B ER -, Rn. 10, juris).
  • LSG Hessen, 09.10.2017 - L 4 SO 166/17

    Sozialhilfe

  • LSG Hessen, 01.06.2023 - L 4 SO 41/23

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII ;

  • LSG Bayern, 17.11.2020 - L 16 AS 16/20

    Sozialgerichtsverfahren: Zulässigkeit der Berufung bei Unklarheit über Höhe der

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